Geld und Schulden- einfach erklärt!

Das Verschuldungslexikon erklärt alles, was mit Schulden zu tun hat kurz und knapp, von "A" wie "Abtretung bis "Z" wie "Zwangsvollstreckung".

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Unser Ziel

Viele Menschen sind verschuldet oder sogar überschuldet. Schuldnerberatungsstellen gibt es wenige, schnelle Termine noch weniger. Mit "Geld und Schulden – einfach erklärt!" möchten wir Beraterinnen und Beratern in anderen Fachdiensten, aber auch den Klientinnen und Klienten die Möglichkeit geben, sich in kurzer Zeit mit wenig Aufwand und Vorkenntnissen zu informieren. Die Erklärungen sind praxisnah und kurz geschrieben.


Denn nur wer weiß, womit man es zu tun hat und was gerade geschieht, kann auch richtig handeln

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Insolvenzverfahren

Bei einem Insolvenzverfahren wird innerhalb eines bestimmten Zeitraums das Vermögen eines zahlungsunfähigen Schuldners und auch sein pfändbares Einkommen auf die Gläubiger verteilt. Ziel des Insolvenzverfahrens ist es, die Zahlungsfähigkeit des Schuldners wiederherzustellen.

Ein Insolvenzverfahren wird nur auf Antrag durchgeführt:

  • Eigenantrag durch den Schuldner
  • Fremdantrag durch einen Gläubiger

Für juristische Personen (Bsp. GmbH, Aktiengesellschaft…) gelten bestimmte Vorschriften, wann und von wem ein Antrag auf Insolvenz gestellt werden muss. Wird dieser nicht rechtzeitig gestellt, ist das strafbar (Insolvenzverschleppung).

Bei Privatpersonen gibt es keine solchen Vorschriften. Sie können sich deshalb auch nicht wegen einer Insolvenzverschleppung strafbar machen.

Es werden zwei Verfahren unterschieden:

  • Regelinsolvenzverfahren (für Unternehmen, Selbständige, ehemals Selbständige)
  • Verbraucherinsolvenzverfahren (Privatpersonen und ehemals Selbständige mit maximal 19 Gläubiger)

Beim Verbraucherinsolvenzverfahren muss vor Stellung des Insolvenzantrages ein außergerichtlicher Einigungsversuch von einer geeigneten Stelle (Bsp. Schuldnerberatung, Rechtsanwalt) durchgeführt werden. Beim Regelinsolvenzverfahren kann der Antrag direkt gestellt werden.

Für das Insolvenzverfahren ist das Insolvenzgericht zuständig. Das Insolvenzgericht ernennt einen Insolvenzverwalter.

Ziel des Insolvenzverfahrens für den Schuldner ist es, die Restschuldbefreiung zu erlangen. Deshalb wird gleichzeitig mit dem Antrag auf Insolvenz (Insolvenzverfahren) parallel auch der Antrag auf Restschuldbefreiung (Restschuldbefreiungsverfahren) gestellt. Das eigentliche Insolvenzverfahren wird früher geschlossen („aufgehoben“); beim Verbraucherinsolvenzverfahren oft schon nach einem Jahr. Dann läuft nur noch das Restschuldbefreiungsverfahren (=Wohlverhaltensphase)

Im Insolvenzverfahren hat der Schuldner bestimmte Mitwirkungs- und Obliegenheitsverpflichtungen. Erfüllt er diese nicht, kann die Restschuldbefreiung versagt werden.

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Beschluss Vollstreckungsgericht bei P-Konten

Wenn auf einem Pfändungsschutzkonto Geld eingeht, das über dem automatisch geschützten Sockelbetrag (Stand Dez. 2021: 1.260 €) liegt und nicht durch eine P-Konto-Bescheinigung geschützt werden kann, kann man beim Vollstreckungsgericht einen Beschluss beantragen. Voraussetzung: Es liegt bereits eine Pfändung auf dem Konto!

Typische Fälle:
  • Auf dem Girokonto des alleinlebenden M geht jeden Monat sein volles Netto-Arbeitseinkommen in Höhe von 1.500 € ein. Er kann beim Vollstreckungsgericht den Antrag stellen, dass der geschützte Betrag auf dem P-Konto an die Pfändungstabelle angepasst wird.
  • A bekommt Witwenrente und eine eigene Altersrente von zusammen 1.600 €. Zusätzlich bekommt sie von der Krankenkasse ihre regelmäßigen Fahrtkosten zur Dialyse in Höhe von 100 € pro Monat überwiesen. Sie kann beim Vollstreckungsgericht die Zusammenrechnung der Renten und die Anwendung der Pfändungstabelle für diesen Betrag sowie die zusätzliche Freigabe des Ersatzes für die Krankenfahrten beantragen.
Wichtig:

Bei den Anträgen immer gleich die „Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung“ mit beantragen, damit in der Bearbeitungszeit nicht bereits Gelder von der Bank an den Pfändungsgläubiger abgeführt werden. Die Bearbeitungszeit zwischen Antrag und Beschluss beträgt erfahrungsgemäß zwischen 2 und 6 Wochen!

Für die Bearbeitung eines solchen Antrages braucht das Vollstreckungsgericht Nachweise. Und es muss angegeben werden, gegen welche Pfändungen man sich mit diesem Beschluss schützen will (Am besten: Alle Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse vorlegen).

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P-Konto - Tipps zum Umgang

Solange auf einem P-Konto noch keine Kontopfändung erfolgt ist, gibt es eigentlich keine Einschränkungen. Man darf selbstverständlich über jeden Geldeingang verfügen, auch wenn dieser weit über dem geschützten Betrag liegt.

Schwieriger wird es, wenn das Konto bereits gepfändet ist. Dann darf man pro Monat nur über den jeweils geschützten Betrag verfügen. Verfügen kann man durch Barabhebungen, Überweisungen oder Lastschriften. Man muss also immer genau im Blick haben, was man diesen Monat bereits abgehoben oder über das Konto bezahlt hat.!

Das Problem beim P-Konto ist, dass immer vom Monatsanfang zum Monatsende gerechnet wird. Viele Einkommen werden aber zum Monatsende auf dem Konto gutgeschrieben (Bsp. Renten, ALG I, ALG II) und erst im nächsten Monat verbraucht. Das führt zu komplizierten Übertragungsproblemen. Aber es gelten folgende Regeln:

1.) nicht verbrauchtes Guthaben kann bis max. drei Monate lang übertragen werden.

3.) Es gilt das Prinzip: first in - first out. D.h. eine Verfügung muss immer mit dem ältesten noch vorhandenen Guthaben verrechnet werden.

Wichtig:

Um Rückstellungen zu vermeiden, sollte über den gesamten geschützten Betrag verfügt werden. Am besten am Monatsende nochmal abheben, was geht und was nicht für Abbuchungen im nächsten Monat benötigt wird. Es gibt zwar die "Ansparmöglichkeit" von drei Monaten. Aber wenn man ich da verrechnet hat, ist das Geld weg.

Wichtig:

Abgehobenes Geld nicht wieder auf das Konto einzahlen! Beim P-Konto werden alle Zahlungseingänge und das Anfangsguthaben in einem Monat zusammengezählt – egal, woher es kommt.

Wichtig:

Geht in einem Monat auf dem gepfändeten P-Konto mehr Geld ein als der geschützte Betrag, sollte man gleich in diesem Monat prüfen lassen, ob eine zusätzliche Freigabe durch eine P-Kontobescheinigung oder durch das Vollstreckungsgericht möglich ist. Denn die Überschreitung wirkt sich meist erst drei Monate später aus. Wird dann das Geld an den Gläubiger abgeführt, ist es zu spät!

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